Anspruchsvoraussetzungen


Wer erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (i.d.R. 6 Monate) muss ein Fortzahlungsantrag gestellt werden.

Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 64 Jahren.
  • Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
  • Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z.B. durch Annahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).


Jede Arbeit ist grundsätzlich zumutbar,

  • unabhängig von dem bisher ausgeübten oder erlernten Beruf,
  • unabhängig vom Wohnort,
  • unabhängig vom Alter,
  • unabhängig von der Bezahlung,
  • unabhängig von den Arbeitszeiten.


Sofern jedoch die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gefährdet ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, kann von der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen werden.

Leistungsanspruch haben auch die Familienangehörigen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.

Wer hat keinen Leistungsanspruch?
Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
  • Rentner/innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen.
  • Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können. 
  • Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge. 
  • Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres. 
  • Befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.

Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggfs. eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z.B. Sozialhilfe) in Betracht.