Eingliederungsvereinbarung

Die Eingliederungsvereinbarung nach §15 SGB II ist ein Vertrag zwischen Ihnen als Kunde und der ARGE. In der Eingliederungsvereinbarung werden die in den Beratungsgesprächen erarbeiteten Integrationsschritte verbindlich festgelegt (z.B. Teilnahme an Maßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten, Bewerbungen etc.).

Wenn nötig, können auch weitergehende flankierende Hilfen (Sucht-, Schuldner- oder psychosoziale Beratung, Kinderbetreuung) vereinbart werden.
Die Eingliederungsvereinbarung hat im Beratungs- und Vermittlungsprozess einen hohen Stellenwert. Verstoß oder Nichteinhaltung können deshalb mit Sanktionen belegt werden.