Höhe der Leistungen

Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden als „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ bezeichnet. Dabei erhalten erwerbsfähige Personen Arbeitslosengeld II, deren nicht erwerbsfähige, volljährige Angehörige oder Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Sozialgeld. Die Höhe der beiden Leistungen ist identisch. Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes können aus verschiedenen Komponenten bestehen:

Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung der Höhe der Geldleistungen werden Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft einbezogen und führen i.d.R. zu einer Reduzierung Ihrer Ansprüche (§§ 11,12,30 Sozialgesetzbuch II). Legen Sie deshalb im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht hierzu alle Unterlagen und Nachweise vor, damit Ihre Ansprüche ordnungsgemäß berechnet werden können. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit als auch für Einkünfte aus Vermögen oder für sonstige Einkünfte (Renten, Kindergeld, Unterhalt). Allerdings gelten sowohl für Vermögen als auch für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verschiedene Freibeträge. Näheres hierzu erfahren Sie bei Antragstellung bzw. von der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter Ihres Leistungsteams.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Hier ist auch ein Einkommensrechner hinterlegt.