Sanktionen
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 31 Sozialgesetzbuch II) können die finanziellen Leistungen bei mangelnder Mitwirkung (z.B. Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung, Nichtwahrnehmung eines Termins) abgesenkt werden oder auch ganz entfallen.
Beim ersten Verstoß wird der Regelsatz für 3 Monate gekürzt:
- um 10% beim sog. Meldeversäumnis
- um 30% bei der Verletzung sonstiger Pflichten
- um 100% bei unter 25-jährigen
Bei wiederholten Sanktionen innerhalb eines Jahres greifen weitere Sanktionsstufen bis zum vollständigen Wegfall der gesamten Leistung, ggf. werden Lebensmittelgutscheine ausgegeben
